Kleineinleiterabgabe
Abwasserabgabepflicht für Betreiber privater Grundstücksentwässerungsanlagen - Kleineinleiterabgabe
Der Freistaat Sachsen erhebt für Schmutzwassereinleitungen eine Abwasserabgabe. Der Abgabepflicht unterliegen insbesondere die Gemeinden oder die, mit der Abwasserbeseitigung beauftragten Zweckverbände an Stelle der Grundstückseigentümer.
Die Erhebung der Abwasserabgabe dient nicht der Erzielung von Einnahmen für den Landeshaushalt. Die Abwasserabgabe soll vielmehr als umweltpolitisches Instrument entsprechend dem Verursacherprinzip die Kosten zur Vermeidung, Be-seitigung und zum Ausgleich von Gewässerbelastungen demjenigen zurechnen, der durch ungenügende Behandlung seines Abwassers auch Kosten einspart. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe werden zweckgebunden für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gewässergüte eingesetzt.
Gemäß Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) und der Abwasserabgabenabwälzungssatzung des Abwasserzweckverbandes "Weißer Schöps" ist der Verband berechtigt, diese Abgabe auf die Verursacher, die Betreiber von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, abzuwälzen. Die Festsetzung erfolgt gegenüber dem Grundstückseigentümer.
Die Abgabepflicht entsteht, wenn die ordnungsgemäße Betreibung und Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erfolgt ist:
Von einer ordnungsgemäßen Entsorgung einer abflusslosen Sammelgrube ist auszugehen, wenn mindestens 20 m³ Schmutzwasser pro Einwohner und Jahr entsorgt wurden. Bei einer Entsorgungsmenge von 10 m³ bis unter 20 m³ pro Einwohner und Jahr ist ein einzelfallbezogener Nachweis über die geringe Entsorgungsmenge erforderlich. Dieser kann beispielsweise durch belastbare Angaben zum Frischwasserverbrauch oder der Darlegung der besonderen Umstände erfolgen. Bei einer Entsorgungsmenge von 10 m³ bis unter 20 m³ pro Einwohner und Jahr wird von der Abgabepflicht ausgegangen, wenn der nachgewiesene Frischwasserverbrauch die Entsorgungsmenge wesentlich überschreitet. Denn in diesen Fällen sowie regelmäßig bei Entsorgungsmengen unter 10 m³ pro Einwohner und Jahr ist davon auszugehen, dass die abflusslose Grube tatsächlich nicht dicht ist oder Grauwasser separat in ein Gewässer oder in das Grundwasser eingeleitet wird und somit nicht das gesamte Schmutzwasser rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, mithin eine Freiheit von der Abwasserabgabe nicht gegeben ist.
Soweit Einleitungen aus Kleinkläranlagen stattgefunden haben, bleiben diese abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, die ordnungsgemäße Betreibung durch einen Fachbetrieb sichergestellt ist und die durch Wartungsprotokoll festgelegte Schlammentsorgung termingerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Erfordernis) erfolgt.
Der Bau der Abwasserbehandlungsanlage entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn die Abwasserbehandlungsanlage eine vollbiologische Abwasserreinigung gewährleistet.
Für Schmutzwassereinleitungen aus Kleinkläranlagen, die keine vollbiologische Abwasserreinigung gewährleisten, besteht unabhängig von der Klärschlamment-sorgung Abgabepflicht.