Bild eines Wasserzählers
Gemäß § 6 der Gebührensatzung des Abwasserzweckverbandes sind bestimmte Voraussetzungen für die Absetzungen einzuhalten.

Gartenzähler

Absetzungsregelungen für Gartenzähler bei Abwasserbeseitigung über den Kanal.

Das Wasser aus Schwimmbecken (Poolwasser) ist gemäß § 54 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. § 2 Abs. 1 unserer Abwasserbeseitigungssatzung als Abwasser einzustufen und unterliegt der Abwasserbeseitigungspflicht des AZV "Weißer Schöps". Ein Absetzen dieser Wassermengen ist nicht möglich.

Andere Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Anlage eingeleitet wurden, werden auf schriftlichen Antrag abgesetzt. Der Antrag auf Absetzung ist zum Zeitpunkt der Ablesung der öffentlichen Wasseruhr, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.

Folgende Voraussetzungen sind dabei zu beachten:

  • fachgerechter Einbau

  • geeichter Zwischenzähler

  • grundsätzlich Zapfstelle außerhalb des Gebäudes oder Hauses (keine Ausnahmeregelung möglich)

  • gebohrte Überwurfmuttern an den beiden Verschraubungen des Zählers (damit der AZV verplomben kann)

  • kein Abzweig zwischen Wasserzähler und Zapfstelle

  • Einbau muss beim AZV schriftlich angezeigt werden
    (Mitteilung des Zählerstandes und Zählernummer sowie Einbaudatum u. Einbauort des Zählers)

  • Kostenpflichtige Abnahme des Zählers und Verplombung durch den AZV (25,00 Euro)

  • jährliche schriftliche Antragstellung auf Absetzung und Mitteilung des Zählerstandes und Zählernummer (entsprechendes Formular Siehe unter Allgemeines/Formulare)

  • Gebühr für die Verwaltung der Gartenabzugszähler in Höhe von 5,00 € je Zähler im Jahr

  • Einhaltung der Eichfristen des Zählers (gemäß Eichvorschriften alle 6 Jahre) schriftliche Anzeige des Zählerwechsels, Kostenpflichtige Abnahme des Zählers und Verplombung durch den AZV (25,00 Euro)

  • Eine Verplombung durch den Installateur wird nicht anerkannt, AZV hat eigene Verplombungssymbole

     
     
     

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